Wir begrüßen Sie im Namen unseres Unternehmens herzlich als neuen gewerblichen Vertragspartner (künftig Partner) und wünschen Ihnen den bestmöglichen Erfolg für Ihre Tätigkeit als selbständiger Partner der JeTaSo GmbH, Höhenweg 17, 49170 Hagen a.T.W., vertreten durch deren Geschäftsführerin Frau Figen Sommer geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: JETASO) und vor allem viel Freude bei dem Vertrieb unserer Waren. Bei dem Vertrieb unserer Waren und dem Kontakt mit anderen Menschen steht für uns stets die Verbraucherfreundlichkeit und -sicherheit, Seriosität, ein faires Miteinander untereinander sowie im gesamten Umfeld des Network-Marketings, des Partyvertriebs oder sonstigen Direktvertriebs ebenso wie die Wahrung der Gesetze und guten Sitten unverrückbar im Vordergrund.
Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden ethischen Regeln ebenso wie unsere Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sehr gründlich zu lesen und sich die Vorgaben zu Ihrem täglichen Leitmotiv für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu machen.
Diese ethischen Regeln unseres Unternehmens vorangestellt, möchten wir Sie nun mit den Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen von JETASO vertraut machen.
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen sind Bestandteil eines jeden Partnervertrages zwischen der JeTaSo GmbH, Höhenweg 17, 49170 Hagen a.T.W., vertreten durch deren Geschäftsführerin Frau Figen Sommer geschäftsansässig daselbst (im Folgenden: JETASO), E-Mail-Kontakt:
(2) JETASO erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
(1) JETASO ist ein Unternehmen, das über ein Direktvertriebskonzept hochwertige Nail Care Produkte, Kosmetikwaren und andere Konsum- und Verbrauchsleistungen insbesondere aus dem Gesundheits-, Schönheits- und Lifestyle-Bereich (künftig: Waren) vertreibt. Der Partner soll für JETASO nach seiner Wahl die Waren wiederverkaufen, so dass für diesen Fall das Erbringen des Wiederverkaufs der Waren die Grundlage des Geschäfts eines Partners bildet oder als Vermittler die Waren vermitteln, so dass für diesen Fall das Erbringen der Vermittlung der Waren die Grundlage des Geschäfts eines Vertriebspartners bildet. Für diese Tätigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Partner über die jährliche Lizenzgebühr (siehe hierzu unter § 6) hinaus finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Waren oder sonstigen Leistungen von JETASO abnimmt/erwirbt oder der Partner andere Partner wirbt. Erforderlich ist lediglich die Registrierung. Für seine Tätigkeit erhält der Partner eine entsprechende Marge aus der Differenz des Einkaufpreises und des Verkaufspreises aus dem Weiterverkauf der Waren an seine Kunden oder eine Vermittlungsprovision nach Maßgabe des § 14.
(2) Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, andere Partner zu werben. Für diese Tätigkeit erhält der werbende Partner bei Erreichen der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision auf den Produktumsatz des geworbenen Partners. Für die bloße Werbung eines neuen Partners hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan.
(3) JETASO stellt dem Partner mit der erfolgreichen Registrierung neben Schulungs- und personalisierten Werbetools ein Online-Back-Office nebst Landingpage inklusive eines Nutzungsrechts im Sinne des § 6 (1) zur Verfügung, das es dem Partner unter anderem ermöglicht, einen stets aktuellen und umfangreichen Überblick über seine vermittelten Umsätze, Provisionsansprüche, Abrechnungen ebenso wie die Partner- und Downline-Entwicklungen zu haben ebenso wie der Partner die Möglichkeit hat, ein Starterset zu erwerben, ohne dass er hierzu verpflichtet ist.
(1) Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind, die im Besitz eines Gewerbenachweises (z.B. Gewerbescheins) sind (soweit erforderlich), möglich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. Pro natürliche Person, Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein Partner-Antrag akzeptiert, ebenso wie eine natürliche Person nicht berechtigt ist, sich zusätzlich als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder sonst mehrfach indirekt zu registrieren.
(2) Sofern eine Kapitalgesellschaft einen Partner-Antrag einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer und falls nicht vorhanden die Steuernummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber JETASO jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Kapitalgesellschaft.
(3) Bei Personengesellschaften sind – sofern vorhanden – der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber JETASO jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft.
(4) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.
(5) Der Partner kann sich für die Aufnahme seiner Tätigkeit als Partner bei JETASO online registrieren. Bei der Registrierung ist der Partner verpflichtet, den Partnerantrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und den Antrag sodann an JETASO auf den vorgegebenen Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Partner durch entsprechendes aktives Häkchensetzen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestanteil.
(6) JETASO behält sich das Recht vor, Partneranträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen.
(7) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) Satz 2 geregelten Pflichten ist die JETASO ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Partnervertrag fristlos zu kündigen. Zudem behält sich die JETASO für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor
(1) Der Partner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Partner zunächst nebenberuflich tätig ist. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler von JETASO. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Partner unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von JETASO und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Partner hat seinen Betrieb – soweit erforderlich – im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu – soweit erforderlich – auch der Betrieb eigener Büroräume oder eines im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.
(2) Der Partner ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Partner, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für JETASO erwirtschaftet, an seinem Sitz ordnungsgemäß zu versteuern. JETASO behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Partner hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von JETASO werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Partner entrichtet.
Sie registrieren sich bei JETASO als Unternehmer und nicht als Verbraucher, so dass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt JETASO Ihnen nachfolgendes freiwilliges 14-tägiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.
Freiwilliges Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) an die in § 1 genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse widerrufen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung des Partnerantrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E-Mail) des Widerrufs.
Widerrufsfolgen
Nach Ihrem Widerruf können Sie alle als Partner bezogenen ungeöffneten und wiederverkaufbaren Waren und sonstigen kostenpflichtigen Leistungen gegen Erstattung der dafür geleisteten vollständigen Zahlungen an JETASO zurückgeben. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des Partners zu erfolgen. Nach Eingang der rückgesendeten Waren und Prüfung derselben auf Mangelfreiheit, Ungeöffnetheit und Wiederkaufbarkeit wird der Kaufpreis zu 100 % zurückgezahlt.
Ein Partner kann sich nach dem Widerruf seiner alten Position erneut durch einen anderen Sponsor bei JETASO registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf für die alte Position des Partners mindestens 12 Monate zurückliegt und der widerrufende Partner in dieser Zeit keine Aktivitäten für JETASO verrichtet hat.
(1) Der Partner erwirbt mit der Registrierung ein kostenpflichtiges Recht zur Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Back Offices und der Landingpage (nicht veränderbare replicated Website) für die ersten 12 Monate.
(2) Das Nutzungsrecht des ihm zur Verfügung gestellten Back Offices und der Landingpage ist ein einfaches, auf das konkrete Back Office und der Landingpage bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; dem Partner steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Back Offices und der Landingpage ebenso wenig wie kein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu.
(3) Für die Nutzung ebenso wie für die Wartung, Verwaltung, Betreuung und Pflege des Back Offices und der Landingpage berechnet JETASO eine jährliche nichtverprovisionierte Lizenzgebühr, die 39,00 € netto beträgt.
(1) Der Partner ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen und hat JETASO Änderungen seiner Vertragsdaten umgehend zu melden.
(2) Dem Partner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von JETASO, deren Partner, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten und nicht eingewilligten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam) ebenso wie Social-Media-Spams oder sonstige unerlaubte Nachrichtenformen.
(3) Besondere Werberichtlinien
(a) Der Partner darf nur wahre Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei JETASO machen und das eigenen Einkommen keinesfalls in den werblichen Vordergrund stellen. Es ist ihm verboten, im Rahmen der Werbung seiner Tätigkeit für JETASO oder Anbahnungsgesprächen Schecks, Backoffice-Auszüge oder sonstige sein Einkommen anpreisende Handlungen zu unternehmen, ebenso wie es nicht erlaubt ist, im Rahmen der Anwerbung neuer Partner mit dem eigenen Reichtum zu prahlen und/oder den Reichtum hervorhebende „Statussymbole“ (z.B. Luxusfahrzeuge, -häuser oder -uhren) in Werbemitteln zu verwenden. Vielmehr besteht stets die Verpflichtung potentielle Partner im Rahmen von Anbahnungsgesprächen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Erzielung eines Einkommens nur durch sehr intensive und kontinuierliche Arbeit möglich ist.
(b) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen keine Provisionen vortäuschen, die als „Kopfprämie“ oder sonstige Provision im Zusammenhang mit dem bloßen Anwerben eines neuen Partners zu verstehen sind oder sonst Handlungen vornehmen, die den Schein erwecken, dass das beworbene Vertriebssystem ein rechtswidriges Vertriebssystems, nämlich ein illegales progressives Schneeballsystem oder Pyramidensystem oder sonst ein betrügerisches Vertriebssystem ist. Es darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Kauf von Waren erforderlich ist, damit ein Partner für JETASO tätig werden kann.
(c) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen. Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Partner die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.
(d) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Verbraucher unzulässigen Druck ausüben.
(e) Partner werden zu geschäftlichen Zwecken gegenüber dem Verbraucher nur auf Empfehlungsschreiben, Testergebnisse, Referenzen oder andere Personen Bezug nehmen, wenn sie sowohl vom Referenzgeber als auch von JETASO offiziell autorisiert sind und diese zutreffend und nicht überholt sind. Empfehlungsschreiben, Tests und persönliche Referenzen müssen außerdem stets in einem Zusammenhang zu dem beabsichtigten Zweck stehen
(f) Der Verbraucher wird nicht zur Abnahme von Waren durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Partner werden alles unterlassen, was den Verbraucher bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.
(g) Ein Partner darf nicht behaupten, dass der Vergütungsplan oder die Waren von JETASO von einer staatlichen Behörde genehmigt oder zugelassen sind oder unterstützt werden oder von einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtssicher eingestuft wird.
(h) Aufgrund strenger Regulierungen in Bezug auf Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikwaren soll ausschließlich das Werbematerial verwendet werden, das auf der JETASO Website oder im Backoffice oder sonstwo angeboten wird. Es sollte jedem Kunden, der sich aktuell in medizinischer Behandlung befindet, empfohlen werden, sich bei seinem Arzt zu erkundigen, bevor er seine Ernährung verändert. Es dürfen im Rahmen der Tätigkeit und Werbung keine Aussagen bezüglich der Sicherheit der Produkte, deren therapeutischer Wirkung oder Heilwirkung erfolgen, es sei denn, diese sind offiziell von JETASO genehmigt und/oder finden sich in dem offiziellen Werbematerial von JETASO wieder. Außerdem dürfen die Partner nicht suggerieren, dass JETASO-Produkte zur Behandlung, Vorbeugung, Diagnose oder Heilung von Krankheiten genutzt werden können. JETASO verbietet ferner jegliche Aussage bezüglich medizinischer Wirkung von JETASO-Produkten. Der Partner darf z.B. nicht behaupten, dass die Waren von JETASO bei der Behandlung von Diabetes, Herzkrankheiten, Krebs oder anderen Krankheiten helfen. Es dürfen keine wissenschaftliche Publikationen, Literatur oder Zeugnisse verwendet oder veröffentlichet werden, die von Doktoren oder Wissenschaftlern in Bezug auf JETASO-Waren oder deren Zutaten verfasst wurden.
(4) Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Websites, Verkaufsunterlagen, Verkaufskonzepte, Preislisten, Produktproben, eigener Produktbroschüren, Videocontent, Audiocontent, die Erstellung eigener Internetauftritte einschließlich professioneller Social-Media-Geschäftsauftritte oder sonstiger selbständig erstellte Verkaufs- oder Werbemittel, ebenso wie die Änderung der dem Partner zur Verfügung gestellten Landingpage ist nur nach vorherigem ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis von JETASO gestattet, die im freien Ermessen von JETASO liegt. Es ist stets untersagt, mit mehreren Partnern eine Internetseite, ein Internetportal, eine Social-Media-Präsenz oder eine sonstige Online-Anwendung zu betreiben. Für den Fall, dass der Partner die Waren von JETASO in anderen Internet Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms (z.B. WhatsApp oder Snapchat) bewirbt, darf er stets nur die offiziellen JETASO Werbeaussagen verwenden,muss sich leicht erkennbar mit seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) identifizieren und darf an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei JETASO machen oder für eine Tätigkeit bei JETASO als Arbeitnehmer oder Ähnlichem werben ebenso wie er die Social-Media-Werbung nur im Rahmen seiner eigenen privaten Social-Media-Kanäle nebenbei und zusätzlich durchführen darf und keine professionellen Social-Media-Geschäftsauftritte erstellen darf. Warenverkäufe dürfen nur über die durch JETASO zur Verfügung gestellten „Landingpages“ erfolgen.
(5) Die Waren von JETASO dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich in Vier- oder Mehr-Augen-Gesprächen, auf Homeparties, Online-Homeparties, Online-Netzwerkveranstaltungen und/oder in Online-Konferenzen von dem Partner vorgestellt und verkauft werden. Auf anderen Verkaufsplätzen insbesondere Internethandelsplattformen wie z.B. eBay, Amazon, in Fernsehverkaufsshows, via Telemarketing, Teletextmarketing oder via vergleichbarer Verkaufskanäle dürfen die Waren von JETASO nicht angeboten werden.
(6) Es ist dem Partner stets untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen, Schulungs- oder Leadgenerierungs-Tools oder sonstige im Zusammenhang mit dem JETASO Geschäft stehende Leistungen an andere Partner von JETASO zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.
(7) Die Waren dürfen von dem Partner ferner ebenfalls nach schriftlicher Zustimmung JETASO von auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.
(8) Der Partner darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass er im Auftrag oder im Namen von JETASO oder deren Partnerunternehmen Bionail UG handelt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich als „unabhängiger JETASO Partner“ vorzustellen. Internet- Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „unabhängiger JETASO Partner“ aufweisen und dürfen ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht das Kennzeichen JETASO und/oder die Marken, Werktitel, geschäftliche Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von JETASO beinhalten. Dem Partner ist es ferner untersagt, im Namen von JETASO oder deren Partnerunternehmen Bionail UG für oder im Interesse bzw. im Namen der vorgenannten Unternehmen Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben. Dem Partner wird weder eine Inkassovollmacht eingeräumt, noch eine Vollmacht, JETASO oder deren Partnerunternehmen Bionail UG gegenüber Dritten zu vertreten. Ebenso wenig hat der Partner für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem vermittelten Geschäft einzustehen.
(9) Der Partner ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonst wie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder negative, herabwertende oder sonst wie gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von Partner anderer Unternehmen einzusetzen.
(10) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabel etc. (einschließlich der Lichtbilder) von JETASO sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen über das vertraglich gewährte Nutzungsrecht von dem Partner ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von JETASO weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden.
(11) Auch die Verwendung des Kennzeichens JETASO und/oder der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von JETASO sind nur mit ausdrücklichem vorherigem schriftlichem Einverständnis erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains. JETASO kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen JETASO und/oder der Marken, Werktitel und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von JETASO verwenden und deren Verwendung nicht von JETASO schriftlich genehmigt worden ist, gelöscht werden und/oder an JETASO übertragen werden. Die reinen Übernahmekosten der Provider nicht aber sonstige Kosten oder eine Lizenz oder sonstige Entschädigung für die Domain werden von JETASO für den Fall der Übernahme übernommen. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel oder sonstiger Schutzrechte verboten, die eine/n ggf. in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von JETASO enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren. Ebenso ist es untersagt, bei sogenannten Suchmaschinen-Werbung (z.B. GoolgeAdWords), Sponsored-Links-Werbung oder vergleichbaren Online-Werbe-Handlungen Kennzeichen, Marken, Werktitel oder sonstige Schutzrechte von JETASO zu verwenden. Schließlich untersagt, ist auch die Umfüllung und/oder Umverpackung von Waren von JETASO.
(12) Ein Partner kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut bei JETASO registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch JETASO für die alte Position des Partners mindestens 12 Monate zurückliegen und der kündigende Partner in dieser Zeit keine Aktivitäten für JETASO verrichtet hat.
(13) Dem Partner ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über JETASO, deren Waren, den JETASO Vergütungsplan oder sonstige JETASO Leistungen zu antworten. Der Partner ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an JETASO weiterzuleiten.
(14) Der Partner verpflichtet sich – soweit möglich – sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für JETASO verwendet werden und insbesondere nicht an sonstige Dritte oder für Leistungen Dritter weitergeleitet und/oder verwendet werden.
(15) Der Partner darf nur in solchen Staaten Leistungen für JETASO bewerben und vertreiben oder neue Partner gewinnen, die offiziell von JETASO eröffnet wurden. Es ist nicht erlaubt in einem Staat als JETASO Niederlassung, Importeuer oder Exporteur oder ähnlich aufzutreten oder entsprechende geschäftliche Unternehmen zu gründen.
(16) Partner dürfen Arbeitnehmern von JETASO keine Geschenke oder sonstige Zuwendungen machen.
(17) JETASO ermöglicht dem Partner den Erwerb der Ware zu geschäftlichen Wiederverkaufszwecken und für den persönlichen Bedarf bzw. den Bedarf von Familienmitgliedern. Keinesfalls darf der Partner, selbst oder aber seine Familienmitglieder oder andere Partner dazu veranlassen, Produkte in größeren Mengen zu erwerben oder vorzuhalten, die die gewöhnliche geschäftlich erforderliche Vorratshaltung und den persönlichen Gebrauch innerhalb eines Haushaltes unangemessen übersteigen. Durch eine jeweilige Neubestellung von Waren, versichert der Partner, dass von der vorherigen Bestellung mindestens 70 % dieser Warenlieferung für geschäftliche Zwecke im Rahmen des Widerverkaufs oder im Rahmen von Produktpräsentationen/Verköstigungen oder im persönlichen Verbrauch verbraucht wurden und höchstens 30 % an Vorratsware von der letzten Bestellung noch in seinem Lager vorrätig ist. Der Partner muss ungeachtet steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren die entsprechenden Belege aufbewahren, um die Einhaltung vorgenannter 70 %-Regelung nachweisen zu können.
(18) Der Partner wird Ort, Zeit und Inhalt von Werbeveranstaltungen, die sich an die breite Öffentlichkeit wenden, rechtzeitig vor Veröffentlichung der Einladung an JETASO melden. JETASO kann Änderungen oder auch den Verzicht auf die Veranstaltung verlangen, wenn dies im Interesse des Unternehmens und der JETASO-Vertriebsorganisation nebst ihrer Mitglieder erforderlich ist.
(19) Der Gebrauch von gebührenpflichtigen Telefonnummern zur Vermarktung der Tätigkeit oder Produkten von JETASO ist nicht gestattet.
(20) Der Partner ist verpflichtet, die JETASO umgehend und wahrheitsgemäß von Verstößen gegen die Regeln der Allgemeinen Partnerbedingungen und der JETASO Verhaltensrichtlinien sowie aller sonstiger Bestimmungen des Unternehmens, Mitteilung zu machen.
(1) Dem Partner ist es erlaubt, für andere Unternehmen, auch Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen selbst wenn diese Wettbewerber sind, Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben.
(2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem Partner nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen ebenso wie Werbematerialien und vergleichbare Inhalte für den Betrieb des JETASO-Geschäfts an andere JETASO Partner zu vertreiben.
(3) Soweit der Partner gleichzeitig für mehrere Unternehmen auch Network Marketing Unternehmen, Partyvertriebsunternehmen oder sonstige Direktvertriebsunternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit, für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Partner andere als JETASO Produkte nicht zur selben Zeit am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten.
(4) Außerdem ist es dem Partner untersagt; andere JETASO Partner für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.
(5) Dem Partner ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Partnervertrages gegen andere Partner oder sonstige Vertriebsverträge, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die AGB im Übrigen wirksam.
(1) Jenem aktiven Partner, der einen neuen Partner erstmals für einen Vertrieb der Produkte von JETASO gewinnt, wird der neue Partner in seine Struktur nach Maßgabe des Vergütungsplans und der dort geregelten Platzierungsvorgaben zugewiesen (Partnerschutz), wobei das Datum und die Uhrzeit des Eingangs des Registrierungsantrages von dem neuen Partner bei JETASO für die Zuteilung gelten. Die Möglichkeit der Änderung der „Setzposition“ eines direkt oder indirekt gesponserten Partners ist nicht möglich.
(2) JETASO ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten einschließlich der E-Mail-Adresse eines gesponserten Partners aus ihrem System zu löschen, wenn Werbesendungen, Anschreiben oder E-Mails mit den Vermerken „verzogen“, „verstorben“, „nicht angenommen“, „unbekannt“ o.ä. retourniert werden und der neue geworbene Partner oder der Sponsor nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 14 Tagen die fehlerhaften Daten des neu geworbenen Partners berichtigt. Sofern JETASO durch die nicht zustellbaren Werbesendungen und Pakete Kosten entstehen, ist sie berechtigt, die Kosten zurückzufordern, außer die fehlerhafte Zustellung erfolgte unverschuldet.
(3) Des Weiteren ist das Crosslinesponsoring und auch der Versuch dessen innerhalb des Unternehmens untersagt. Crosslinesponsoring bedeutet das Akquirieren einer natürlichen Person oder Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, die bereits Partner bei JETASO in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen Partnervertrag hatte. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen.
(4) Bonusmanipulationen sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere das Sponsern von Partnern, die tatsächlich das JETASO- Geschäft gar nicht ausüben (sog. Strohmänner), ebenso wie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen, soweit dies untersagt ist. Untersagt ist insoweit auch, den Namen des Ehepartners, Verwandtschaft, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften, oder sonstiger Dritter zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Ebenfalls ist es untersagt, Dritte zum Absatz oder Einkauf von Waren zu veranlassen, um hierdurch eine bessere Position im Vergütungsplan zu erreichen, den Gruppenbonus zu manipulieren oder sonst eine Bonusmanipulation herbeizuführen.
(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten des Partners erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die JETASO unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Partner verpflichtet sich, die Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.
(2) Es wird ausdrücklich auf § 16 Absatz (2) hingewiesen, nach dem JETASO bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (3) und 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die Maßnahmen nach § 11 (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist. Ungeachtet des in § 16 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat JETASO das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach ihrem eigenen freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.
(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine in das Ermessen von JETASO gestellte und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfende Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Partner zu ersetzen verpflichtet ist.
(4) Der Partner haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die JETASO durch eine Pflichtverletzung des Partners entstehen, außer der Partner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(5) Der Partner stellt JETASO, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der vertraglich geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Partners gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung der JETASO von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Partner insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die JETASO in diesem Zusammenhang entstehen.
Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von JETASO können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
(1) Als Vergütung erhält der Partner eine entsprechende Verkaufsprovision als Differenz zwischen Partner-Einkaufspreis und dem empfohlenen Verkaufspreis, sofern er als Wiederverkäufer tätig wird und sofern er als Vermittler tätig wird, eine Erfolgsprovisionen für jede erfolgreiche Produktvermittlung. Ferner erhält der Partner auf den Produktverkaufsumsatz seiner Downline bei Erreichen der erforderlichen Qualifikationen eine Provision. Sämtliche Vergütungs- Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Partner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Mit der Zahlung der Vergütung sind alle Kosten des Partners für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt.
(2) Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von (1) dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden JETASO wirksam zustande gekommen ist und der Kunde seinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages nicht widerrufen hat, insbesondere nach den Bestimmungen zum Fernabsatz-oder Haustürgeschäft. Ein Vergütungsanspruch entsteht ferner erst dann, wenn die Zahlung seitens des Kunden auf dem Konto von JETASO gutgeschrieben ist und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn ...
Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Partners oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.
(4) JETASO behält sich das Recht vor, den Partner vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen zum Nachweis seiner Identität (oder bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften die der handelnden Person/en) durch Übersenden einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses per E-Mail (als PDF) oder Post an JETASO aufzufordern. Bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften (sofern im Handelsregister eingetragen) oder eingetragenen Kaufleuten behält sich JETASO zusätzlich die Vorlage einer Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vor. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Eingangs des Identitätsnachweises ist die Bestätigung durch JeTaSo GmbH, nicht der Versand eines Dokumentes.
(5) Der Partner wird zunächst als ein Kleingewerbetreibender bei JETASO geführt. Er wird unter Mitteilung seiner Steuernummer und unter Vorlage einer Bestätigung des für ihn zuständigen Finanzamtes JETASO sofort informieren, sobald er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet.
(6) Provisionen des Partners werden zum 20. des Folgemonats ausgezahlt und können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch JETASO schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit der JETASO stehen. Auszahlungen an Tochterunternehmen oder sonstige Dritte wie auch Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine andere als die registrierte Bankverbindung können nicht vorgenommen werden.
(7) Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrunde liegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des VP abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß (1) sind ferner alle Leistungen des Partners abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des Partnerbestandes, des Kundenstockes ebenso wie das daraus resultierende zukünftige Marktpotential und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch JETASO zu leisten sind. Auf § 16 (5) wird ausdrücklich verwiesen.
(8) JETASO ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist JETASO zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens der JETASO gilt als vereinbart, dass dem Partner kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.
(9) JETASO ist berechtigt, Forderungen, die JETASO gegen den Partner zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Partner ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Partners aus Partnerverträgen sind ausgeschlossen, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht.
(11) Der Partner wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände JETASO unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Partner in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist .Fehlerhafte Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung sind JETASO binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Bonis oder sonstige Zahlung als genehmigt.
(12) Die Provisionen werden unter Berücksichtigung von JETASO Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten monatlich auf ausdrückliche Anforderung des Partners ausgekehrt.
(1) Für den Fall, dass der Partner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme der Erfordernisse zur Auszahlung von Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlung, die angeforderten Nachweise [vgl. z.B. § 14 Absatz (4)] erbringt, steht JETASO die vorübergehende Sperrung des Partner im JETASO System bis zum Zeitpunkt der Erbringung der erforderlichen Unterlagen/Dokumente zu. Der Zeitraum einer Sperre berechtigt den Partner nicht zur außerordentlichen Kündigung und verursacht keinen Rückzahlungsanspruch des bereits bezahlten Startersets, oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch, außer der Partner hat die Sperrung nicht zu vertreten.
(2) Für jeden Fall der Anmahnung von nicht beigebrachten Unterlagen pp. im Sinne des (1) nach Ausspruch der Sperre ist die JETASO zum Ersatz der für diese Anmahnung erforderlichen Kosten berechtigt.
(3) Vergütungen bzw. Provisionsvorschüsse oder sonstige Zahlungen, die aufgrund der genannten Gründe nicht ausbezahlt werden können, werden durch JETASO als nicht zu verzinsende Rückstellung gebucht und verjähren spätestens innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Unabhängig der in Absatz (1) genannten Sperrungsgründe behält sich JETASO das Recht der Sperrung aus einem wichtigen Grund vor. JETASO behält sich insbesondere vor, den Zugang des Partners zum Backoffice und sonstigem System von JETASO ohne Einhaltung einer Frist zu sperren, wenn der Partner gegen die in §§ 7 – 9 und § 10 Absätze 3 und 4 genannten Pflichten, oder gegen sonstiges geltendes Recht verstößt. Die Sperrung bleibt aufrecht erhalten bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung auf eine entsprechende Abmahnung von JETASO. Sofern es sich um eine schwerwiegenden Pflichtverstoß handelt, der zur außerordentlich Kündigung des Vertragsverhältnisses führt, bleibt die Sperrung dauerhaft bestehen.
(1) Der Partnervertrag wird auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann von jeder Partei innerhalb eines Monats jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Unabhängig des Kündigungsgrundes im Sinne des Satzes 1 steht JETASO ein gesondertes Kündigungsrecht zu, sofern der Partner seine im Voraus zu entrichtende jährliche Lizenzgebühr im Sinne des § 6 (3) nicht zahlt. Sofern der Partner die vorgenannte Gebühr auch auf eine einmalige Mahnung von JETASO nicht zahlt, wird der Vertrag gekündigt.
(2) Ungeachtet des Kündigungsgrundes in (1) haben beide Parteien das Recht, den Partnervertrag außerordentlich aus einem wichtigen Grund zu kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch JETASO liegt ferner bei einem Verstoß gegen eine der in § 7 geregelten Pflichten mit der ein Partner seiner Beseitigungspflicht im Sinne des § 11 Absatzes (1) nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei einem Verstoß gegen die in §§ 8, 9 und 10 (3) und (4), 18 (2) oder 19 geregelten Pflichten ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 7 oder sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht ist JETASO ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ferner liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund für jede Partei vor, wenn gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, oder die andere Partei sonst zahlungsunfähig ist, oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung über die Zahlungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.
(3) Nach der Beendigung eines Vertrages durch ordentliche Kündigung ist ein erneuter Vertragsschluss nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten möglich. Für den Fall der Beendigung des Vertrages durch Übertragung der Struktur nach Maßgabe des § 18 (3) ist keine Registrierung unter der früheren Struktur/Organisation mehr möglich.
(4) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Partner kein Recht auf Provisionierung mehr zu. Dies gilt nicht für bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgreich vermittelte Verträge. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Ferner steht dem Partner mit der Beendigung des Vertrages kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Partner nach Maßgabe des § 4 (1) kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
(5) Kündigungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert, wobei eine ordentliche Kündigung auch per E-Mail erfolgen kann.
(6) Falls ein Partner gleichzeitig andere von dem Partnervertrag unabhängige Leistungen von JETASO beansprucht, bleiben diese Leistungen von der Beendigung des Partnervertrages unberührt in Kraft es sei denn, dass der Partner mit der Kündigung auch deren Beendigung ausdrücklich verlangt. Erwirbt der Partner nach der Beendigung des Vertrages weiterhin Leistungen von JETASO, so wird er als normaler Kunde geführt.
(7) WIRD DER PARTNERVERTRAG DURCH DEN PARTNER INNERHALB DER ERSTEN DREI MONATEN NACH SEINER REGISTRIERUNG GEKÜNDIGT, SO KANN ER INNERHALB EINES MONATS NACH ZUGANG DER KÜNDIGUNG DIREKT BEI JETASO IM RAHMEN DER PARTNERSCHAFT ENTGELTLICH ERWORBENE WAREN, DIE UNBENUTZT, MANGELFREI UND WIEDERVERKÄUFLICH SIND, UNTER BEACHTUNG DER NACHFOLGENDEN REGELUNG AN JETASO ZURÜCKVERKAUFT UND -GEGEBEN WERDEN UND DER PARTNER ERHÄLT 75 % DER NETTOKOSTEN ZURÜCK, WOBEI DIR RÜCKGABE/RÜCKVERSAND DER WARE AUF KOSTEN UND GEFAHR DES PARTNERS ERFOLGT. BEI EINER ÜBER DREI MONATE DAUERNDEN TÄTIGKEIT ALS PARTNER IST EINE RÜCKGABE DER WAREN NICHT MEHR MÖGLICH. FÜR WAREN GILT DAS RÜCKKAUFRECHT NUR, SOFERN NEBEN DEN VORANGEHENDEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RÜCKABWICKLUNG – SOFERN VORHANDEN – DAS MINDESTHALTBARKEITSDATUM ZUM ZEITPUNKT DER RÜCKGABE NOCH MINDESTENS 12 MONATE BETRÄGT UND DIE WARE UNGEÖFFNET IST. VON DEM ZURÜCKZUERSTATTENDEN KAUFPREIS WERDEN – SOWEIT WELCHE ANFALLEN – DIE RÜCKVERSANDKOSTEN EBENSO WIE DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DER RÜCKVERSENDUNG ENTSTANDENEN KOSTEN ABGEZOGEN. ZUDEM WIRD, SOFERN DER PARTNER AUF DEN RÜCKABGEWICKELTEN KAUF. EINE PROVISION ERHALTEN HAT UND DIESE PROVISION ZURÜCKZUERSTATTEN IST, DIESELBE VON DEM RÜCKERSTATTETEN KAUFPREIS ABGEZOGEN. DIE RÜCKERSTATTUNG ERFOLGT – SOWEIT MÖGLICH – IN DER GLEICHEN ZAHLUNGSWEISE WIE ZUVOR ERFOLGTE ZAHLUNG DURCH DEN PARTNER.
(8) Bei Kündigung dieses Vertrages besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für die Lizenzgebühr, außer der Partner hat den Vertrag aus einem wichtigen Grund wirksam außerordentlich gekündigt.
Es ist dem Partner verboten, die ihm bekannt werdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Endkunden über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.
(1) JETASO kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise oder einzelne Aktiva jederzeit auf Dritte übertragen, sofern sich der Erwerber an das geltende Recht hält.
(2) Sofern eine neue als Partner registrierte Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft einen neuen Gesellschafter aufnehmen will, ist dies bis zu einer Hergabe von 20 % der Gesellschaftsanteile möglich, sofern der/die bisherige/n Gesellschafter, die die Vertragspartnerschaft beantragt haben, ebenfalls Gesellschafter verbleiben. Sofern ein Gesellschafter aus der als Partner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ausscheiden möchte oder die Anteile eines oder mehrerer Gesellschafter in Höhe von mehr als 20 % auf Dritte übertragen werden sollen, ist diese Handlung auf entsprechenden schriftlichen Antrag gegebenenfalls unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und in Übereinstimmung mit den Vorgaben dieses Vertrages nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung, die im freiem Ermessen von JETASO steht, zulässig. JETASO erhebt für die Bearbeitung des vorgenannten Antrags eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 €. Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, so behält JETASO sich die außerordentliche Kündigung des Vertrages der als Partner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft vor.
(3) Der Partner ist erst nach Abschluss Zusatzvertrages für Führungskräfte und nach Maßgabe der dort geregelten Vorgaben zur Übertragung seiner Vertriebsstruktur befugt.
(4) Der Partnervertrag endet spätestens mit dem Tode des Partners. Der Partnervertrag kann unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen vererbt werden. Mit dem/den Erben muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Todes, ein neuer Partnervertrag geschlossen werden, durch den er/sie in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt/eintreten. Sofern der Erbe oder einer der Erben bereits als natürliche Person bei JETASO als Partner registriert ist, muss, da je natürlicher Person nur eine Position im Marketingplan vergeben werden darf, der Erbe seine bisherige Position in der Vertriebsstruktur von JETASO aufgeben oder, sofern die Voraussetzungen des § 18 (3) vorliegen, muss er eine der beiden künftigen Vertriebsstrukturen nach Maßgabe des § 18 (3) auf einen Dritten übertragen. Der Tod ist durch Sterbeurkunde zu belegen. Sofern es ein Testament über die Vererbung des Partnervertrages gibt, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Nach ungenutztem Verstreichen der Sechs-Monats-Frist gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf JETASO über. Ausnahmsweise verlängert sich die Sechs-Monats-Frist um eine angemessene Länge, sofern sie im Einzelfall unverhältnismäßig kurz für den/die Erben ist.
(5) Für den Fall, dass ein Partner seine Tätigkeit künftig unter anderem Namen, durch eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, als Ehepaar, als eingetragene Lebenspartnerschaft oder aus sonstigen Gründung künftig unter einer anderen Bezeichnung ausüben möchte, ist dies nur auf Antrag möglich, wobei JETASO nach seinem freien Ermessen berechtigt ist, den Antrag abzulehnen.
(1) Der Partner gewährt JETASO unentgeltlich das Recht, fotografisches und/oder audiovisuelles Material mit seinem Bildnis, Stimmaufzeichnungen oder Aussagen und Zitate von ihm im Rahmen seiner Funktion als Partner zu erfassen bzw. durchzuführen. Insoweit willigt der Partner durch Übermittlung des Partnerantrages und der Kenntnisnahme dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen ausdrücklich in eine Veröffentlichung, Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung seiner Zitate, Aufnahmen oder Aufzeichnungen ein.
(2) Es ist dem Partner nicht gestattet, zum Zwecke des Verkaufs sowie zur persönlichen oder geschäftlichen Verwendung Audio-, Video- oder sonstige Aufzeichnungen von Veranstaltungen, die von JETASO gesponsert wurden, sowie von Telefonkonferenzen, Ansprachen oder Meetings, anzufertigen. Ein Partner darf ferner ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von JETASO keine Audio- oder Videopräsentationen oder -aufzeichnungen von JETASO Veranstaltungen, Ansprachen, Telefonkonferenzen oder Meetings aufzeichnen, anfertigen oder zusammenstellen.
Es gelten die Datenschutzbestimmungen von JETASO, die der Partner hier aufrufen kann und die er mit Absendung seines Partnerantrages ebenfalls als zur Kenntnis genommen und als Vertragsbestandteil angenommen bestätigt.
(1) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet JETASO lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die JETASO, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der JETASO, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet die JETASO nicht, außer im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens der JETASO, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
(4) Bei JETASO gesicherte Inhalte des Partners sind für JETASO fremde Informationen im Sinne des Telemedienrechts und/oder sonstigen geltenden Rechts.
(1) Der JETASO-Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich Bestandteil des Partnervertrages. Der Partner muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.
(2) Mit der Versendung des Antrages auf Abschluss der Partnerschaft an JETASO versichert der Partner zugleich, dass er den JETASO-Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und dieselben als Vertragsbestandteil akzeptiert.
(1) Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien binnen 12 Monaten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs oder der Erkennbarkeit des Anspruchs. Gesetzliche Regelungen, die zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.
(1) Es gilt das Recht des Sitzes von JETASO unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern der Partner Kaufmann, eine Kapitalgesellschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort der Sitz von JETASO.
(1) JETASO ist zu einer Änderung dieses Vertrages, dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen, seiner Preise, Provisionen und/oder des Vergütungsplans berechtigt, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. JETASO wird Änderungen mit einer Frist von mindestens zwei Monaten vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung im Backoffice des Partners ankündigen. Der Partner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist JETASO berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sofern der Partner bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. JETASO ist verpflichtet, den Partner in der im Backoffice erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Falls diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüchlichkeiten bei einer beliebigen Bestimmung zwischen der deutschen und der übersetzten Version der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen bestehen, gilt stets die deutsche Version als vorrangig.
(4) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen: 27.09.2019